Ist eine pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen bzw. max. 1612 € (Stand 2024) pro Kalenderjahr (§39 SGB XI). Durch Umwidmung der Kurzzeitpflege kann das Budget auf 2418 € erhöht werden.
Verhinderungspflege kann stundenweise, tageweise oder am Stück in Anspruch genommen werden. Sie wird bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt.
Voraussetzung ist, dass die Einstufung mindestens 6 Monate zurück liegt.
Verhinderungspflege wird in der Regel von professionellen Dienstleistern wie den Diakonie-Sozialstationen erbracht.
Dieses Angebot kann zusätzlich zur Kurzzeitpflege (vorübergehende vollstationäre Pflege) in Anspruch genommen werden.
Wichtig ist die Beantragung im Vorfeld bei der Pflegekasse. Sie können den Antrag pauschal von 1.1.-31.12. des Jahres stellen. Beachten Sie bitte dabei, die Verhinderungspflege stundenweise zu beantragen.
Es können alle Leistungen der Körperpflege oder der hauswirtschaftlichen Unterstützung darüber erbracht und abgerechnet werden.
Nicht verwendetes Budget verfällt am 31.12. des laufenden Jahres.